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Regeln zum Skontoabzug

Obwohl es eigentlich ein uraltes Thema ist, kommt es immer wieder einmal zum Streit zwischen Lieferanten und Kunden, bis zu welchem Zeitpunkt eine Rechnung „skontiert“ werden darf, also unter Abzug von Skonto bezahlt werden darf.

Bei der Angabe „zahlbar mit 3 % Skonto binnen 8 Tagen“ beginnt die Skontofrist erst mit Zugang der Rechnung beim Rechnungsempfänger, also nicht schon mit dem Rechnungsdatum. Andernfalls hätte es der Rechnungsaussteller in der Hand, die Rechnung so spät zu verschicken, dass eine Skontierung nicht mehr möglich ist.

Ob die vereinbarte Skontofrist eingehalten wurde, hängt davon ab:

  • Bei Barzahlung muss der skontierte Rechnungsbetrag innerhalb der Skontofrist an den Rechnungsaussteller übergeben werden.
  • Bei Überweisung muss der Betrag bei der Bank des Zahlungsempfängers eingehen (es kommt also nicht darauf, wann diese Bank es dann ihrem Kunden auf dem Konto tatsächlich gutschreibt).
  • Bei der (inzwischen ja seltenen) Scheckzahlung muss der Scheck dem Rechnungsaussteller so rechtzeitig vorliegen, dass er ihn noch rechtzeitig vor Ablauf der Skontofrist einlösen kann.

Hier hat sich durch eine EU-Richtlinie und daraus folgende EU-Rechtsprechung gegenüber der früheren deutschen Rechtsprechung einiges geändert. Rechtsprechung, die sich auf Fälle bezieht, die vor 2008 stattfanden, ist daher veraltet.

Ergänzung am 05.06.2012 aufgrund eines Leserhinweises (danke!):
Das OLG Stuttgart geht (entsprechend der BGH-Rechtsprechung vor der EU-Zahlungsrichtlinie) in einem aktuellen Urteil (06.03.2012 – 10 U 102/11) scheinbar davon aus, dass es reicht, wenn der Verrechnungsscheck vom Zahlenden rechtzeitig abgeschickt werde. Dies begründet es damit, dass es bei der Skonto-Zahlung auf die Rechtzeitigkeit der Zahlung gemäß der Vereinbarung der Parteien ankommt. Die Zahlungsverzugsrichtlinie beschäftigt sich dagegen damit, wann Verzug eintritt und Verzugsfolgen beginnen und sei daher kein Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Ob der BGH dieser feinsinnigen Unterscheidung folgen wird, bleibt abzuwarten. Ich persönlich finde, dass Skontoabzug ein Entgegenkommen des Lieferanten ist, das – wenn es nicht eindeutig anders geregelt ist – nur dann greifen sollte, wenn ihm der Scheck tatsächlich rechtzeitig zur Verfügung steht.

Im wirklichen Leben muss man sich jetzt auf diese vorerst unklare Rechtslage einrichten. Wer Skonto zulässt, sollte gleichzeitig eindeutig vereinbaren, bis wann er über die Zahlungsmittel verfügen möchte, damit Skontoabzug zulässig ist. Sinnvoll wäre also zB ein Text wie: „Wir gewähren x% Skonto, wenn bis … Ihre Zahlung auf unserem Konto ist / Ihr Scheck bei uns eingegangen ist“.

P.S.: Da nunmehr keine allgemeinen Fragen mehr in den Kommentaren auftauchen, sondern nur noch Bitten, die auf untentgeltliche Rechtsberatung hinauslaufen, habe ich die Kommentarmöglichkeit deaktiviert. Allgemeine Fragen werden zwischendurch in den FAQ aufgegriffen.