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Geschäftsführer und Prokurist – was unterscheidet sie?

Geschäftsführer und Prokurist – beide vertreten sie das Unternehmen nach außen. Was ist aber eigentlich der Unterschied zwischen diesen beiden Vertretern eines Unternehmens?
Welche Handlungsmöglichkeiten fehlen dem Prokuristen, die der Geschäftsführer hat? Trägt der Geschäftsführer dafür ein höheres Risiko, z. B. in bestimmten Fällen persönlich zu haften? Inwieweit unterscheidet sich der GmbH-Geschäftsführer vom Prokuristen hinsichtlich der jeweiligen Handlungsmöglichkeiten, aber auch bezüglich der Haftungsfrage? Handelt es sich bei Letzteren gar um eine „haftungsfreien Geschäftsführer“?

Der Geschäftsführer ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG das zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ. Er ist sozusagen der „Kopf“ des Unternehmens. Dagegen ist der Prokurist – auch wenn er sehr weitreichende Befugnisse hat – nicht das Organ der Gesellschaft, sondern immer nur Arbeitnehmer; also am ehesten die „rechte Hand“ im Unternehmen (dadurch aber bitte nicht irreführen lassen, natürlich muss nicht jedes Unternehmen einen Prokuristen haben).

1) Geschäftsführung

Der Geschäftsführer ist berechtigt, die Gesellschaft zu verwalten und gegenüber Mitarbeitern zu handeln (also vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft auch gegenüber dem Prokuristen. Umgekehrt geht das dagegen nicht).

Es ist die Gesellschafterversammlung der GmbH, die dem Geschäftsführer diese Aufgaben im Innenverhältnis zuweist. Sie kann ihm im Innenverhältnis auch Grenzen setzen; d.h. sie kann (zum Beispiel durch eine Geschäftsordnung) regeln, dass der Geschäftsführer vor bestimmten Maßnahmen die Gesellschafterversammlung um Zustimmung bitten muss. Möglich ist auch, dass die Gesellschafterversammlung entscheidet, dass der Geschäftsführer nicht allein handeln darf, sondern nur zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer.

2) Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht ist hingegen die im Außenverhältnis wirkende Berechtigung, Erklärungen im Rechtsverkehr abzugeben, die für und gegen die Gesellschaft wirken.

Gegenüber Dritten (also im Außenverhältnis) ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers unbeschränkt. D.h. derjenige, der im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist, darf die Gesellschaft in allen Fragen nach außen vertreten.

Ist das nicht ein Widerspruch zum vorherigen Absatz, in dem steht, dass die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer Beschränkungen auferlegen kann?

Kein Widerspruch; vielmehr ist beides richtig: Der Geschäftsführer kann alle Maßnahmen für die GmbH verfügen, d.h. diese sind gegenüber Dritten wirksam. Aber macht die Gesellschafterversammlung ihm hierzu Vorgaben, darf er im Innenverhältnis nicht alles tun, was er möchte. Wirksam sind seine Maßnahmen trotzdem; der Geschäftsführer macht sich aber gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig, wenn er Weisungen entgegen handelt.

Der Prokurist wird dagegen nicht von der Gesellschafterversammlung bestellt. Vielmehr bestellt ihn bei der GmbH der Geschäftsführer. Auch hier besteht wieder die Möglichkeit, dass die Gesellschafterversammlung sich vorbehält, dass sie der Erteilung einer Prokura zustimmen muss. Dem Prokuristen kann zum Beispiel auch auferlegt werden, nur zusammen mit einem Geschäftsführer oder mit einem weiteren Prokuristen zu handeln.

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