Welcher Unternehmer wünscht sich das nicht: Das unterbewertete Unternehmen zu finden, zu kaufen, und dann damit dicke Gewinne zu erzielen. Vielleicht liegt es daran, dass beim Unternehmenskauf oft eine gewisse Goldgräberstimmung eintritt. Es ist häufig nicht ganz einfach, einen Kaufinteressenten davon abzuhalten, ein Unternehmen zu kaufen, in das er sich „verliebt“ hat, obwohl die Unternehmensprüfung zahlreiche Risiken festgestellt hat.
Noch prüfen gerade kleinere Unternehmen das zu erwerbende Unternehmen nicht besonders gründlich. Die Zahlen des Steuerberaters des Zielunternehmens werden unbesehen geglaubt und dann wundert man sich, dass es mit der Unternehmensfortführung nicht wie erwartet klappt.
Nicht ohne Grund geht die Rechtsprechung inzwischen davon aus, dass ein Geschäftsführer sich schadenersatzpflichtig macht, wenn er ein Unternehmen kauft, ohne es vorher gründlich auf Herz und Nieren zu prüfen in der sog. due diligence. Dennoch wurde mir kürzlich sogar vorgehalten, der Verkäufer würde gekränkt den Verkauf absagen, wenn man das Unternehmen zu gründlich unter die Lupe nehmen wolle, weil er dies als ehrabschneidend empfinde. Die Katze im Sack zu kaufen kann aber ja nun nicht die Lösung sein.
Interessante Themen, die man sich im Zuge einer due diligence anschauen sollte, sind z.B. die bisherige „Performance“ des Unternehmens beim Finanzamt. Gibt es noch offene Betriebsprüfungen oder waren bei den letzten Betriebsprüfungen erhebliche Nachzahlungen zu leisten? Das muss kein Beweis dafür sein, dass der aktuelle Inhaber eine riskante Bilanzierungspolitik fährt. Da Unternehmensübernehmer aber unter Umständen für Steuerschulden haften, sollte man sich die Zahlen dann zumindest näher ansehen.
Dasselbe gilt, wenn man den Betrieb unter dem alten Namen fortführen möchte – dann ergibt sich gem. § 25 HGB eine Haftung für die alten Verbindlichkeiten des übernommenen Unternehmens. Es gibt Möglichkeiten, dies zu vermeiden – aber das muss man eben gestalten.
Ein besonders heikles Thema ist der § 613a BGB, also die Haftung für die Verbindlichkeiten des übernommenen Betriebs gegenüber seinen Arbeitnehmern und Betriebsrentnern. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Pensionszusagen des Betriebs zu beleuchten, ob diese ausreichend besichert sind oder ob sie den Betrieb zukünftig ruinieren werden.
Nicht zu letzt sollte man sich vergewissern, dass das Unternehmen für alle Produkte, die es verkauft, auch tatsächlich alle notwendigen Schutzrechte besitzt und dass nicht eine anstehende Gesetzesänderung das Geschäftsmodell zerstört.