Viele Unternehmer haben mit ihren Ehepartnern Gütertrennung vereinbart. Dies soll das Unternehmen im Scheidungsfalle schützen; möglicherweise soll es auch den Zugriff von Unternehmensgläubigern auf den nichtunternehmerischen Ehepartner vermeiden.
Nicht allen Ehepaaren ist bewusst, welche Auswirkungen die Gütertrennung, die sie miteinander vereinbart haben, auf die Pflichtteilsquote ihrer Kinder hat.
Nehmen wir das klassische Paar: Er ist Unternehmer, sie hat zwar immer mitgearbeitet, ist aber nicht am Unternehmen beteiligt. Dafür gehört ihr das Immobilienvermögen. Die beiden haben zwei Kinder. Die beiden haben sich wechselseitig zu Erben eingesetzt. Sowohl das Unternehmen als auch die Immobilien sind jeweils 2 Mio. Euro wert.
Was passiert nun, wenn einer von beiden stirbt?
Bestünde der gesetzliche Güterstand der Zugewinnausgleich, würden beide Kinder im Falle einer Erbschaft lediglich eine Pflichtteilsquote von 1/8 geltend machen können. Besteht dagegen – wie bei unserem Beispielsehepaar Gütertrennung, beläuft sich der Pflichtteilsanspruch jedes Kindes auf 1/6.
Das bedeutet, dass die beiden Kinder nach aktuellem Zustand einen sofort fälligen Zahlungsanspruch von insgesamt 33% des Nachlasses gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen können, im Beispielsfall wären dies 660.000 Euro (entweder vom Unternehmen, wenn der Unternehmer stirbt oder vom Immobilienvermögen, wenn die Ehefrau stirbt).
Bei Zugewinngemeinschaft beliefe sich dagegen der Anspruch lediglich auf 25%, also 500.000 Euro. 8% Differenz, hier also zB 160.000 Euro… Hierbei ist es übrigens unerheblich, ob nach Vertragsabschluss tatsächlich noch ein Zugewinnanspruch beim Ehepartner entstanden ist.
Hier zu handeln ist vor allem deshalb wichtig, weil der Pflichtteilsanspruch – was viele nicht wissen – ein Zahlungsanspruch ist. Die Pflichtteilsberechtigten können also Geld verlangen, und müssen sich nicht mit einer Unternehmensbeteiligung oder einem Grundstück zufrieden geben. Sind die Werte im Unternehmen gebunden, verursacht das naturgemäß beim überlebenden Ehepartner erhebliche Liquiditätsprobleme, wenn die Kinder auf ihren Pflichtteilsansprüchen bestehen.
Natürlich sollte man sich im einzelnen darüber beraten lassen, bevor man den Notar besucht.
Bei „alten“ Ehepaaren greifen die Überlegungen, wegen derer früher vielleicht einmal Gütertrennung vereinbart wurde, heute häufig nicht mehr. Schließlich haften Ehepartner nicht für die Schulden des jeweils anderen, und dies ist unabhängig davon, ob man Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft vereinbart hat. Eine Scheidung im Alter ist natürlich nicht ausgeschlossen – aber viele Ehepartner können das Risiko doch nunmehr besser einschätzen. Außerdem wäre dann nur der ab dem jetzigen Vertragsschluss angefallene Zugewinn auszugleichen – und das ist in der Regel wohl ein überschaubares Risiko.
Erbschaftssteuerlich ist die Zugewinngemeinschaft ebenfalls begünstigt – allerdings nur für den Zugewinn, der zeitlich ab Vertragsschluss entstanden ist.
Zusammengefasst: Ist Gütertrennung vereinbart, sollten sich Ehepaare unbedingt beraten lassen, ob dies auch heute noch die richtige Entscheidung ist.