Gesellschaftsrecht, Lösungen für Geschäftsführer, Lösungen für Gesellschafter

Gesellschaftszweck oder Unternehmensgegenstand?

Immer wieder tauchen die Begriffe Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck auf. Aber was sie bedeuten/ was die Unterschiede sind, ist den meisten Unternehmern nicht klar.

Der Unternehmensgegenstand beschreibt den Bereich und die Art der Betätigung der Gesellschaft. Er kann sowohl gewerblich sein als auch ideell. Der Unternehmensgegenstand ist ins Handelsregister einzutragen, damit sich Dritte über ihn informieren können.

Der Gesellschaftszweck deckt sich häufig mit dem Unternehmensgegenstand, muss aber nicht mit ihm identisch sein. Er definiert, was die Gesellschafter mit der Gesellschaft erreichen möchten. Das ist umfassender als der Begriff des Unternehmensgegenstands. Der Unternehmensgegenstand ist daher im Normalfall das Mittel, mit dem die Gesellschafter ihren Gesellschaftszweck verfolgen.

Gem. § 1 GmbHG darf eine GmbH mit jedem gesetzlich zulässigen Gesellschaftszweck errichtet werden. Eine GmbH darf neben unternehmerischen Zwecken private oder ideelle Zwecke verfolgen. Der Zweck darf nur nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder gegen die guten Sitten. Eine GmbH zur Verfolgung strafbarer Ziele wäre also zum Beispiel unzulässig.

Der Unternehmensgegenstand macht für die Außenwelt den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erkennbar. Außerdem schützt der Gesellschaftszweck die Gesellschafter. Der Geschäftsführer ist nämlich verpflichtet, nur innerhalb des Unternehmenszwecks zu handeln. Überschreitet er willkürlich diese Kompetenzen, sind seine Handlungen zwar trotzdem wirksam. Er macht sich aber ggf. schadenersatzpflichtig.

Die Angabe eines Unternehmensgegenstands wie zum Beispiel „Handel mit Waren aller Art“ oder „Betrieb eines Kaufmannsgeschäfts“ würde nicht ins Handelsregister eingetragen. Die Angabe muss individualisiert sein und den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft in groben Zügen erkennen lassen und erlauben, sie einem Geschäftszweig zuzuordnen.

Ausreichend sind aber grobe Einordnungen, etwa „Handel mit Webwaren“, „Betrieb von Gaststätten“, Durchführung von Hochbaumaßnahmen sowie alle damit zusammenhängenden Arbeiten“.  Erweiternde Zusätze wie „… und verwandte Geschäfte“ oder „einschließlich des Erwerbs von Beteiligungen und der Gründung von Zweigniederlassungen“ sind weit verbreitet. Sie sollen der Beweglichkeit des Unternehmens dienen und sind eintragungsfähig.

Will man später den Unternehmensgegenstand ändern, ist hierfür eine – notariell zu beurkundende – Satzungsänderung erforderlich.

Arbeitet die Gesellschaft trotzdem ohne Satzungsänderung ganz oder teilweise in einem anderen Bereich, wird die Gesellschaft nicht unwirksam. Die Gesellschafter, die Geschäftsführer oder der Aufsichtsrat können allerdings Nichtigkeitsklage erheben (§ 75 GmbHG), wenn bestimmte Grenzen überschritten werden und die Geschäftstätigkeit sich in keiner Weise mehr mit dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand in Übereinstimmung bringen lässt. Schlimmstenfalls kann das Handelsregister sie auch von Amts wegen löschen.

Damit bietet man etwaigen Wettbewerbern ein Einfallstor, so dass es sinnvoll ist, wesentliche Abweichungen vom ursprünglichen Unternehmensgegenstand durch Satzungsänderung abzusichern.

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