In Deutschland ist es einfacher, sich von seinem Ehepartner scheiden zu lassen, als auf dem Gerichtsweg einen missliebigen Mitgesellschafter loszuwerden.
Martin Meier ist verzweifelt: Die Zusammenarbeit mit seinem Geschäftspartner Patrick Poser läuft schon lange nicht mehr. Eigentlich arbeiten sie nur noch nebeneinander her. Schwierig wird es besonders dann, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen: Mitarbeiter einstellen, Maschinen kaufen, Sparmaßnahmen durchsetzen. Alle wichtigen Entscheidungen müssten in ihrer Zwei-Mann-Gesellschaft gemeinsam fallen – so blockieren sie sich gegenseitig, weil der eine dem anderen nicht traut. Hinzu kommt, dass Poser der Mann von Meiers Schwester ist. Jetzt hat Poser sich einen dicken Dienstwagen bestellt, den die Gesellschaft sich nicht leisten kann. Meier reißt der Geduldsfaden. Er will jetzt endlich wissen, wie er sich von Poser trennen kann.
Die meisten Gesellschaftsverträge sehen vor, dass ein Gesellschafter sich von der Gesellschaft lösen kann, indem er kündigt. Er erhält dann eine Abfindung.
Die Kündigung entspricht aber meistens nicht dem Wunsch des trennungswilligen Gesellschafters. Schließlich hat er das Gefühl, dass der Andere der „Böse“ sei. Warum soll man das Unternehmen aufgeben, das man mühevoll aufgebaut hat und es dem missliebigen Partner überlassen? Selbst wenn man nicht im Unternehmen bleiben möchte, führt die Kündigung mitunter ins wirtschaftliche Abseits. Als Abfindung wird laut Gesellschaftsvertrag manchmal nur der Buchwert der Beteiligung gezahlt, also ohne Berücksichtigung stiller Reserven und des Firmenwerts. Manchmal nähert sich die Abfindung auch dem Verkehrswert der Beteiligung an, ist aber trotzdem zu niedrig, um damit etwas neues aufbauen zu können. Dies gilt vor allem, wenn die Abfindung – wie üblich – in fünf bis zehn Jahresraten zu zahlen ist.
Neben der eigenen Kündigung gibt es die Möglichkeit, den anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft herauszudrängen. Einfach geht das aber meist nur, wenn Gläubiger des anderen Gesellschafters seine Beteiligung pfänden; hier hat die Gesellschaft fast immer laut Gesellschaftsvertrag das Recht, den Anteil einzuziehen und sich so vom Gesellschafter zu befreien. (Zur Einziehung näher unter)
Ansonsten kann man den anderen Gesellschafter nur dann ausschließen, wenn er einen wichtigen Grund geliefert hat, der es dem trennungswilligen Gesellschafter unzumutbar macht, weiter mit ihm zusammenzuarbeiten. Gesellschafter empfinden allerdings nicht selten anders als Richter: Man muss sich als Gesellschafter schon einiges bieten lassen, ohne dass daraus nach Ansicht der Rechtsprechung die Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit resultiert. Die oben geschilderte eigenmächtige Bestellung des überdimensionierten Dienstwagens, zumal wenn sie steuerlich nicht akzeptabel ist oder das Unternehmen in Liquiditätsnöte bringt, könnte hier vielleicht ausreichend sein.
Der Ausschluss des Mitgesellschafters darf aber immer nur das letzte Mittel sein. Als „milderes Mittel“ wäre vielleicht auch denkbar, dem Mitgesellschafter die Geschäftsführungsrechte zu entziehen und ihn für den Schaden aufkommen zu lassen, der durch die Stornierung des Fahrzeugs entsteht.
Es kommt also auf den Einzelfall und vor allem auf die Vorgeschichte an, ob so ein Vorfall den Ausschluss des Gesellschafters rechtfertigen kann.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Gerichte in der Zwei-Mann-Gesellschaft oft feststellen, dass „der Schuldige“ nicht klar zu ermitteln ist, wenn es zwischen den Gesellschaftern schon seit Jahren „menschelt“.
Jahrelange Gerichtsprozesse kosten Zeit, Nerven und Geld. Wenn es zwischen den Gesellschaftern kriselt, kann man versuchen, die Zusammenarbeit mit anwaltlicher Hilfe zu retten oder zumindest eine gütliche Trennung herbeizuführen. Selbst wenn dies nicht möglich ist, kann man einen Gesellschafterausschluss eher vor Gericht durchsetzen, wenn er strategisch klug vorbereitet ist.