Gesellschaftsrecht, Lösungen für Gesellschafter

Trennung vom ungeliebten Gesellschafter – Hinauskündigungsklausel

Sich als Gesellschaft von einem Gesellschafter zu trennen, ist gar nicht so einfach (näher hierzu). Das Gesetz sieht dafür mehr oder weniger komplizierte Vorschriften vor, mit denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen oder herausgeklagt werden kann.

Wenn besondere Umstände gegeben sind, kann man im Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter kündigen kann – und zwar ohne besonderer Grund. Hierfür ist es erforderlich, dass eine bestimmte Konstellation in der Gesellschaftsorganisation ein besonderes Bedürfnis erkennen lässt, einen oder mehrere Gesellschafter ohne größeres Procedere verabschieden zu können.

Anerkannt hat die Rechtsprechung dies für folgende Fälle:

  • wenn der ausschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung einräumt (BGHZ 112, 103),
  • wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten einen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will (Urt. v. 8. März 2004 – II ZR 165/02, ZIP 2004, 903),
  • oder wenn die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem Kooperationsvertrag der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt werden soll, dass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrages angehören (Urt. v. 14. März 2005 – II ZR 153/03, ZIP 2005, 706),
  • wenn in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr in dem Gesellschaftsunternehmen tätig ist (Urt. v. 20. Juni 1983 – II ZR 237/82, NJW 1983, 2880; im Ergebnis ebenso der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Senats v. 7. Oktober 1996 – II ZR 238/95, bei Goette, DStR 1997, 336).

Bestätigt wurde diese Tendenz im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2005 (II ZR 173/04; NZG 2005, 968). Hier hatte ein Konzern einen Manager am Unternehmen beteiligt. Es wurde vereinbart, dass er diese Beteiligung gegen Zahlung einer Abfindung zurückgeben müsste, wenn er als Manager ausscheidet. Diese Regelung hat der BGH als zulässig anerkannt. Es ist jedoch im Einzelfall sehr gründlich zu prüfen und abzuwägen, bevor eine ,,Hinauskündigungsklausel“ in den Vertrag aufgenommen wird. Liegt keine besondere Situation bei der Gesellschaft vor, gilt weiterhin der Grundsatz, dass es in der Gesellschaft den ,,Gesellschafter am seidenen Faden“– der vom Wohlwollen seiner Mitgesellschafter abhängt – nicht geben soll.

Sollten Sie eine solchen Konstellation planen, ist es ratsam, genauestens zu untersuchen, ob eine solche Ausnahme vorliegt. Wir unterstützen Sie gerne.

Werbung