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Pensionszusage und die Freude auf den Ruhestand – Widerspruch?

Die Freude auf den Ruhestand ist Manchem verdorben:

Zahlreiche Pensionszusagen sind hoffnungslos unterfinanziert. Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss fürchten, dass die Zahlung seiner Altersvorsorge die GmbH in den Ruin stürzt.

Ein Einzelunternehmer kann Einzahlungen für die Altersvorsorge steuerlich nur als Sonderausgaben absetzen. Dies ist für viele Einzelunternehmer Grund genug, eine GmbH zu gründen: Diese kann Rückstellungen für Pensionszahlungen bilden und dadurch ihre Steuerlast mindern. Außerdem sind die Einzahlungen für die Lebensversicherung, welche die Pensionszusage finanziell absichert, echte Betriebsausgaben.

Dies erhellt den gesamten Problemkreis, in dem Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer stehen:

  • Die Pensionszusage als Steuersparmodell wird durch das Finanzamt kritisch betrachtet. Werden die Spielregeln nicht genau beachtet, droht die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung.
  • Viele Pensionszusagen sind nicht ausreichend refinanziert. D.h. die GmbH hat zwar versprochen, ihrem Geschäftsführer eine Pension zu zahlen. Sie kann es sich aber nicht leisten, dieses Versprechen einzuhalten, weil sie hierfür nicht genügend Rücklagen gebildet hat.
  • In der Insolvenz der GmbH besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung zur Masse zieht.
  • Im Normalfall wird der Erwerber eines Unternehmens eine Pensionszusage nicht übernehmen wollen; schlimmstenfalls ergeben sich nach dem Unternehmensverkauf Streitigkeiten über die Zahlung der Pension.

Die Pensionszusage als Risiko beim Unternehmensverkauf:

Sowohl beim Erwerb aller Anteile (sog. Share-Deal) wie auch beim Erwerb sämtlicher Unternehmenswerte (sog. Asset-Deal) kauft der Unternehmenskäufer die Pensionsverpflichtungen sowohl gegenüber allen Angestellten als auch gegenüber den Geschäftsführern des Unternehmens mit.

Übernehmer kleiner und mittlerer Unternehmen kaufen häufig ohne gründliche Überprüfung und glauben einfach dem, was ihnen der Firmeninhaber und dessen Steuerberater über den Stand des Unternehmens berichten. Das ist riskant, denn:

  • Erweist sich erst nach dem Unternehmenskauf, dass die Pensionsvereinbarungen rechtlich unsauber oder steuerlich unwirksam geregelt sind, sind Gewährleistungsansprüche schwierig durchzusetzen. Häufig werden Ansprüche im Unternehmenskaufvertrag zulasten des Übernehmers sogar ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Dieselbe Falle schnappt zu, wenn der Übernehmer erst nach dem Notartermin feststellt, dass das Unternehmen nicht genügend angespart hat, um die Pension des Übergebers zu bezahlen. Nun muss neben dem Geschäftsführer-Gehalt des Übernehmers zusätzlich das Ruhegehalt erwirtschaftet werden. Auch hier lassen sich Gewährleistungsansprüche ggf. schwer begründen.

Zusammengefasst: Pensionszusagen erschweren den Unternehmenskauf. Ohne gründliche Überprüfung sollte man ein Unternehmen nicht kaufen.

Pensionszusage als insolvenzsichere Altersvorsorge?

„Die Rente ist sicher“ – nahezu bei jeder Unternehmensinsolvenz treibt dieser Satz dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Zornesröte ins Gesicht. Er erlebt nämlich ein ganz anderes Szenario: Der Insolvenzverwalter versucht alles, um dem Gesellschafter-Geschäftsführer seine Ansprüche auf die Rückdeckungsversicherung zu entwinden.

Nur wenn die Rückdeckungsversicherung wirksam an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändet ist, kann er seine Altersvorsorge behalten. Da allerdings bei der Gestaltung von Pensionszusagen häufig an Beratung gespart wird, stehen die Chancen der Insolvenzverwalter gut sich durchzusetzen.

Einschlägige Internetseiten für Finanzberater warnen daher ausdrücklich davor, Pensionsvereinbarungen ohne Steuerberater und Anwalt zu gestalten: Die Haftpflichtversicherung des Finanzberaters kommt hierfür nicht auf.

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