Vielen Unternehmern ist bei der Übernahme eines laufenden Betriebs nicht klar, dass sie grundsätzlich die Gefahr eingehen, für die Altverbindlichkeiten der Firma zu haften, die nicht sie, sondern ihr Rechtsvorgänger begründet hat.
- Fortführung Handelsgeschäft
Gemäß § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
- Prägender Teil der Firmierung
Für die Fortführung des Namens des Unternehmens genügt es dabei, wenn der prägende Teil der „alten“ Firmierung (Firmennamens) unverändert fortgeführt wird.
In einem kürzlich durch das OLG Hamm entschiedenen Fall stellte das Gericht klar, dass bei einer ursprünglichen Firmierung „M-Apotheke e.Kfr.“, der Namensteil „M-Apotheke“ der prägende Teil sei. Wenn das Unternehmen durch den neuen Inhaber unter der Firmierung „M-Apotheke Dr. M eK“ fortgeführt wird, ist aufgrund des der Übernahme des prägenden Teils des Namens eine Firmenfortführung gegeben. Dies ist vor dem Hintergrund dass die Rechtsprechung auf die Verkehrsauffassung abstellt, nachvollziehbar. Schließlich wird der durchschnittliche Verbraucher hinter diesen Namen dasselbe Unternehmen vermuten.
- Eintragung Haftungsausschluss
Dieses Risiko kann dadurch ausgeschlossen werden, dass ein Haftungsausschluss für die Firmenfortführung im Handelsregister eingetragen wird (§ 25 Abs. 2 HGB). Dieser kann allerdings nur dann, wenn er unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird, Wirkung entfalten.
- Unverzügliche Eintragung
Doch was ist eine unverzügliche Eintragung in diesem Sinne?
Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls eine Eintragung neun Monate nach Geschäftsübernahme für zu spät erachtet. In der älteren Rechtsprechung ging man schon nach einem Zeitraum von sechs bis zehn Wochen davon aus, dass die Eintragung nicht unverzüglich sei.
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Eintragung nicht unverzüglich erfolgt ist. Es kommt weder auf ein Verschulden des Unternehmensträgers noch auf ein solches des Registergerichts an.
- Prüfungskompetenz Registergericht
Grundsätzlich darf das Registergericht nicht prüfen, ob der Haftungsausschluss rechtzeitig erfolgt ist (siehe dazu näher). In dem entschiedenen Fall lag jedoch eine Ausnahme vor. Es waren bereits drei Jahre seit der Geschäftsübernahme vergangen. Ist es so offensichtlich, dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister ein nach außen wirkender Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, so darf das Registergericht die Eintragung nach Ansicht des OLG Hamm versagen.
- Vorbereitung der Übernahme
Dieser Fall macht deutlich, dass eine ordentliche Vorbereitung der Firmenübernahme unabdingbar ist. Nur wer weiß, was in welchen Zeiträumen zu tun ist, und welche Risiken möglicherweise in dem Unternehmen schlummern, hat die Chance, sich wirksam vor Haftungsfallen zu schützen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Nadine Schindele, Rechtsanwältin