Geschäftsführung, Gesellschaftsrecht, Lösungen für Geschäftsführer, Lösungen für Gesellschafter, Lösungen für Schuldner

Einstellung der Insolvenz der GmbH: Folgen für den Gesellschafter-Geschäftsführer

Stellt das Gericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH mangels Masse ein, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen das für den Gesellschafter und/oder Geschäftsführer hat. Vor allem dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst auch in der Insolvenz ist, entstehen bange Fragen:

  • Können die GmbH-Gläubiger jetzt direkt auf mich zukommen?
  • Wirkt sich die Einstellung des Insolvenzverfahrens für die GmbH auf meine eigene Restschuldbefreiung aus?

Die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse erfolgt, weil der Insolvenzverwalter während des Verfahrens festgestellt hat, dass die freie Masse nicht ausreicht, um alle Kosten zu bezahlen. Das ist häufig erst einige Jahre nach Insolvenzeröffnung der Fall, also zu einem Zeitpunkt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Insolvenz für sich selbst innerlich schon einigermaßen abgeschlossen hat und für sich selbst auf zeitnahe Restschuldbefreiung hofft.

Was bedeutet also die Einstellung für den Gesellschafter-Geschäftsführer?

Soll er etwa, wenn ihm die Einstellung des Verfahrens wegen Masselosigkeit angekündigt wird, (gem. § 207 Abs. 2 InsO) einen Vorschuss für die Kosten leisten, um die Einstellung zu verhindern?

Auswirkungen der Einstellung für die GmbH

Wird die Insolvenz eingestellt, endet das Amt des Insolvenzverwalters. Damit erhält der Schuldner, in diesem Fall also die GmbH, die Verfügungsmacht über das eigene Vermögen zurück. Die Gläubiger können nun aufgrund ihrer Forderungen wieder direkt auf den Schuldner zugreifen und vollstrecken.

Nützt nur nichts – denn wir erinnern uns – die GmbH  hat ja nicht einmal genug Vermögen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die Möglichkeit der Einzelvollstreckung ist also in diesem Fall eine theoretische, über die ein Gläubiger nur dann nachdenken wird, wenn er wüßte, dass die GmbH doch noch verborgene Vermögenswerte hätte.

Damit die GmbH nicht trotzdem, vermögenslos wie sie ist, noch am Rechtsverkehr teilnimmt, und weitere Gläubiger schädigt, wird sie zeitnah im Handelsregister gelöscht. Es wäre also überhaupt keine gute Idee für den Gesellschafter-Geschäftsführer, mit der zurückerhaltenen GmbH neue Geschäfte einzugehen.

Auswirkungen der Einstellungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer

Gibt es denn nun eine persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für die Schulden der GmbH, wenn das Insolvenzverfahren der GmbH so erfolglos endet?

Der Grundsatz lautet, dass sich durch diese Art der Beendigung keine neuen Haftungsfolgen für den Gesellschafter-Geschäftsführer ergeben.

Eine direkte Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für die Schulden der GmbH besteht nicht. Diese Haftungsbeschränkung ist ja gerade der Grund, weswegen man eine GmbH ursprünglich mal gegründet hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Insolvenzverfahren der GmbH eingestellt wird, weil die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt sind.

Für alles, wofür der Gesellschafter-Geschäftsführer schon bisher neben der GmbH gehaftet hat, haftet er aber natürlich weiterhin. Also z.B. für Bürgschaften, die er für die GmbH gegenüber der Bank der GmbH übernommen hatte oder Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge, die er als Arbeitgeber nicht an die Krankenkassen abgeführt hatte oder aus einem Umsatzsteuer-Haftungsbescheid, den das Finanzamt erlassen hat. Das ist ja nichts neues, denn diese Gläubiger haben sich im Zweifel direkt nach der Insolvenzeröffnung der GmbH beim Gesellschafter-Geschäftsführer gemeldet und ihre Forderungen auch ihm gegenüber geltend gemacht – was ja genau der Grund dafür ist, dass er selbst auch in der Insolvenz ist.

Sollte ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach der GmbH-Insolvenzeröffnung dagegen bisher von keinem Gläubiger in Anspruch genommen worden sein (oder konnte er bisher alle Inanspruchnahmen erfolgreich abweisen), ist es meiner Einschätzung nach ziemlich unwahrscheinlich, dass sich heute noch jemand meldet (ich hatte noch keinen Fall in der Praxis, vielleicht wissen andere Kollegen anderes).

Sollte dies doch der Fall sein (weil ein Gläubiger die Inanspruchnahme bisher „verschlafen“ hat), wären solche neuen Haftungsinanspruchnahmen trotzdem Alt-Forderungen, weil sie ja aus der Zeit vor der eigenen Insolvenzantragsstellung datieren. Solche wären somit auch von der eigenen Insolvenz des Gesellschafter-Geschäftsführers erfasst und fallen unter die zukünftige Restschuldbefreiung. Eine Inanspruchnahme außerhalb des eigenen Insolvenzverfahrens erfolgt nicht, sondern dieser Gläubiger kann lediglich seine Forderungen noch zur Insolvenztabelle des Gesellschafter-Geschäftsführers nachmelden.

Sollte der Gesellschafter-Geschäftsführers bisher eine eigene Insolvenz erfolgreich vermieden haben, und nun nach der Einstellung der GmbH-Insolvenz doch noch mit Forderungen von GmbH-Gläubigern konfrontiert werden, lohnt sich der Weg zum Anwalt. Zum einen muss geprüft werden, ob überhaupt eine Haftung besteht; dies ist ja eben gerade nicht automatisch der Fall (s. oben). Manche Gläubiger versuchen vielleicht einfach mal ihr Glück, in der Hoffnung, dass ein verängstigter uninformierter Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt.

Zum anderen sollte man die Verjährung der Forderungen prüfen. Die Verjährungsfrist gegen die GmbH wurde durch die Anmeldung in der GmbH-Insolvenz gehemmt. Die Verjährung für den haftenden Gesellschafter-Geschäftsführer läuft allerdings gesondert und wird durch die Anmeldung im GmbH-Insolvenzverfahren in ihrem Lauf nicht berührt.

Zusammengefasst: Die Einstellung der Insolvenz hat für den Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel gar keine zusätzlichen Folgen, die nicht bereits durch die Eröffnung der Insolvenz eingetreten wären. Die Einzahlung eines Kostenvorschusses, um die Einstellung zu vermeiden, wird daher eher nicht erforderlich sein. Natürlich kann das in besonders gelagerten Einzelfällen anders sein, dieser Artikel kann also eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen (und nur vorsorglich: eine Rechtsberatung über die Kommentarfunktion kann nicht erfolgen. Dafür sollte man sich an den Anwalt wenden, der die eigene Insolvenzantragstellung oder die der GmbH begleitet hat. Der hat das nötige Hintergrundwissen, um eine vertrackte Fallkonstellation dann auch wirklich zu erkennen).

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