Gerade Menschen, bei denen der Tod statistisch gesehen noch weit entfernt sein sollte, überlegen bei der Zusammenstellung von Testament und Vorsorgevollmacht häufig, ob sie dafür zum Notar gehen sollen oder ob die Dinge nach einer anwaltlichen Beratung – vorerst – nicht auch privatschriftlich abgefasst werden können (dass Anwalt und Notar nebeneinander Platz haben, hatte ich vor längerer Zeit schon einmal hier beleuchtet).
Als Grund für die Überlegung werden natürlich die Kosten beim Notar genannt, und ebenso, dass man davon ausgeht, dass sich im Verlaufe der weiteren Lebenszeit der Inhalt des Testaments noch verändern wird.
Formvorschriften für Testament und Vorsorgevollmacht
Prinzipiell kann man sowohl das Testament als auch die Vorsorgevollmacht privatschriftlich fassen. Allerdings ergeben sich daraus für diejenigen, die mit dem Testament nach dem Tod des Erblassers oder mit der Vorsorgevollmacht bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers konfrontiert sind, ggf. bestimmte Hindernisse.
Vorteile der Beurkundung des Testaments
Die Beurkundung des Testaments hat den Vorteil, dass mit der Ausfertigung des Eröffnungsprotokolls des notariellen Testaments die Erbfolge nachgewiesen werden kann. Beim beurkundeten Testament handelt es sich nämlich um eine öffentliche Urkunde. Das Testament in dieser Form genügt auch als Rechtsnachfolgenachweis für die Umschreibung eines Grundstücks im Grundbuch sowie für die Handelsregistereintragung des Todes bei einer Personengesellschaft (insbesondere bei GmbH & Co. KG oder OHG). Ein Erbschein würde in diesem Fall nicht benötigt.
Man gewinnt mit dem beurkundeten Testament also wichtige Zeit und spart auch Kosten, weil ein beurkundetes Testament günstiger ist als ein Erbschein.
Alternativen
Befindet sich dagegen keine Personengesellschaft im Vermögen, gibt es auch noch eine andere Alternative:
Man könnte ein handschriftliches Testament mit einer beurkundeten Vorsorgevollmacht kombinieren. Die beurkundete Vorsorgevollmacht verursacht geringere Notarkosten als das beurkundete Testament.
In der beurkundeten Vorsorgevollmacht würde man nur die Gegenstände aufnehmen, für die eine notarielle Vollmacht unbedingt erforderlich ist, damit nach dem Tod schnell verfügt werden kann. Das Testament erstreckt sich dagegen auf den gesamten Nachlass, und damit im Zweifel auf höhere Werte als die (beschränkte) Vorsorgevollmacht. Außerdem ist bei höheren Gegenstandswerten für die Vorsorgevollmacht die Gebühr auf 1.735 Euro (zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer) gedeckelt. Gerade für höhere Vermögen ist dies also bei Regelungen, die noch nicht endgültig sein sollen, eine Überlegung wert, zumindest wenn man nicht gerade an einer GmbH & Co. KG beteiligt ist.
In der Vorsorgevollmacht würde man den testamentarischen Erben nur dazu bevollmächtigen, schon zu Lebzeiten und natürlich vor allem über den Tod des Vollmachtgebers hinaus über das betreffende Grundvermögen zu verfügen.
Für alle weiteren Themen, die man möglicherweise in einer Vorsorgevollmacht regeln würde (insbesondere natürlich weiteres privates Vermögen sowie die Betreuungs- und Patientenverfügung), reicht eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht (wobei man zugestehen muss, dass Betreuungs- und Patientenverfügung nicht wesentlich zur Kostenerhöhung der Notarkosten beitragen). Ausnahme von der Vollmacht am heimischen Küchentisch: Bankvollmachten sollte man immer auf einem bankeigenen Formular erteilen; andernfalls besteht die Gefahr, dass die Bank die Vollmacht zurückweist.
Natürlich muss man jeweils im Einzelfall betrachten und abwägen, welcher Weg der richtige ist (dafür dann ja auch die anwaltliche Beratung). Schließlich geht es auch darum, dass die Erben oder Bevollmächtigten im Notfall nicht auch noch Probleme bekommen, weil man ein paar hundert Euro sparen wollte. Beraten lassen (entweder beim Notar, oder in komplizierteren Fällen beim Anwalt) muss man sich für den Notfallkoffer ohnehin.
Kuriosum am Rande: Vollmacht zur Ausschlagung einer Erbschaft
Ist absehbar, dass mit der Vorsorgevollmacht für den Vollmachtgeber eine Erbschaft ausgeschlagen werden soll (was naheliegt, wenn es Angehörige gibt, die verschuldet sind und die man daher nicht beerben möchte), muss die Vollmacht wenigstens notariell beglaubigt sein (§ 1945 Abs. 3 BGB).
Beispiele
Rechnen wir einmal anhand von Beispielen durch:
1) Vermögnder Arbeitnehmer
Privates Haus | 350.000 Euro |
Vermietete Eigentumswohnung | 200.000 Euro |
Restfinanzierung der Wohnung | -50.000 Euro |
Sonstiges Privatvermögen | 200.000 Euro |
Gesamtvermögen | 700.000 Euro |
Die Gebühren für ein Testament, mit dem über den ganzen Nachlass verfügt wird (Wert also 700.000 Euro), belaufen sich in diesem Fall auf gut 1.500 Euro. Für den Erbschein fällt in der Regel rund das Doppelte an, also ca. 3000 Euro, jedenfalls wenn sich bis zum Todeszeitpunkt das Vermögen nicht vermehrt oder reduziert hat.
Die Gebühren für eine Vorsorgevollmacht, mit der dem Bevollmächtigten nur das Recht eingeräumt wird bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers über das Haus (350.000 Euro) und die Wohnung (200.000 Euro) zu verfügen, entstehen Gebühren von nur rund 720 Euro. Zwar werden die Verbindlichkeiten nicht abgezogen, dafür wird aber nur die Hälfte der Aktivwerte berücksichtigt (d.h. der Gegenstandswert beläuft sich nur auf 550.000 Euro geteilt durch 2 = 275.000 Euro).
Gerade bei recht jungen Menschen, bei denen sich mit Sicherheit die Inhalte von Testament und Vorsorgevollmacht noch ändern, könnte man hier also über diese Kombination nachdenken, um Kosten zu sparen.
Vermögende Unternehmerin
Eine Unternehmerin habe dasselbe Vermögen wie der Arbeitnehmer aus dem oben stehenden Beispiel, außerdem eine Beteiligung an einer unternehmerischen Gesellschaft sowie an der Gesellschaft, der das Betriebsgrundstück des Unternehmens gehört.
Privates Haus | 350.000 Euro |
Vermietete Eigentumswohnung | 200.000 Euro |
Restfinanzierung der Wohnung | -50.000 Euro |
Sonstiges Privatvermögen | 200.000 Euro |
Beteiligung an Gesellschaft | 350.000 Euro |
Beteiligung an Betriebsgrundstück | 1.000.000 Euro |
Anteilige Restfinanzierung des Betriebsgrundstücks | -500.000 Euro |
Gesamtvermögen | 700.000 Euro |
Summe | 2.250.000 Euro |
Aktivvermögen ohne Schulden | 2.800.000 Euro |
Eine Vorsorgevollmacht, mit der der Bevollmächtigte über das gesamte Vermögen verfügen könnte, kostet beim Notar in diesem Fall nur gut 2.000 Euro. Für den Gegenstandswert wird nämlich nur ½ des Aktivvermögens herangezogen (1,4 Mio. Euro), außerdem ist er dann auch noch auf 1.000.000 Euro begrenzt.
Alternativ könnte man natürlich auch hier wieder den Inhalt der Vollmacht auf das Grundvermögen (Aktivwert insgesamt 1,55 Mio., Gegenstandswert für die Gebühren somit 785.000 Euro) begrenzen; dann kostet die Vollmacht nur rund 1.700 Euro. Dieser Unterschied ist so groß nun allerdings auch wieder nicht, so dass man wohl eher zur umfassenden Vollmacht neigen würde.
Mit der Vollmacht könnte über den Tod hinaus über das Grundvermögen verfügt werden.
Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine GmbH & Co. KG bräuchten die Erben für den Nachweis ihrer Rechtsnachfolge in der GmbH & Co. KG doch noch einen Erbschein, falls das Testament nur privatschriftlich erstellt würde.
Daher empfiehlt sich hier (je nach Gesamtumständen ggf. sogar zusätzlich zur Vollmacht) ein notariell beurkundetes Testament, das – s. oben – halb so teuer ist, wie ein Erbschein.
Kosten Testament: rd. 4.500 Euro
Kosten Erbschein: knapp 9.000 Euro
Hat die Unternehmerin dagegen eine Einfrau-GmbH, könnte sie noch einen anderen Weg gehen. Dort reicht es nämlich, wenn man dem Erben zusätzlich zum privatschriftlichen Testament eine privatschriftliche Vollmacht über den Tod hinaus gibt, nach dem Tod der Gesellchafterin an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen, in der ein neuer Geschäftsführer bestellt wird. In der Einmann-Einfrau-GmbH würde sich natürlich der Erbe im Zweifel selbst zum neuen Geschäftsführer bestellen. Da er weiß, dass er der Rechtsnachfolger der Unternehmerin ist, würde er außerdem gleich beim Handelsregister eine neue Gesellschafterliste einreichen. In diesem Fall prüft nämlich kein Dritter die Rechtsnachfolge in die
Gesellschafterstellung der Unternehmerin, sondern nur der Geschäftsführer. Ein Geschäftsführer, der nicht zugleich der Erbe ist, würde diese Prüfung im Zweifel ein notarielles Testament oder einen Erbschein verlangen. Bei der Einfrau-GmbH wäre dies dagegen nicht erforderlich.