Geschäftsführung, Gesellschaftsrecht, Lösungen für Geschäftsführer, Lösungen für Gesellschafter

Der Auskunftsanspruch des GmbH-Gesellschafters

Umfang des Auskunftsanspruch

GmbH-Gesellschafter und GmbH-Gesellschafterinnen haben gem. § 51a GmbH-Gesetz (GmbHG) nicht nur Anspruch darauf, jederzeit Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung ist daneben verpflichtet, ihnen Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen und zwar nicht nur innerhalb einer Gesellschafterversammlung, sondern jederzeit.

Der Gesellschafter kann wählen, wie er sich über die Gesellschaftsbelange informieren möchte, ob nun durch eigene Einsichtnahme oder eben durch Anfrage beim Geschäftsführer.

Ob die Auskunft mündlich oder schriftlich erteilt wird, entscheidet die Geschäftsführung im billigen Ermessen. Ermessen bedeutet aber nicht Willkür! Je umfangreicher / komplizierter die begehrte Auskunft ist, desto eher wird die Geschäftsführung den schriftlichen Weg wählen müssen. Bei wissentlich unvollständigen Auskünften macht sich der Geschäftsführer ggf. schadenersatzpflichtig.

Natürlich ist es auch nicht ausreichend, eine Gesellschafterin pauschal auf „Einsicht in die Geschäftsunterlagen“ zu verweisen, wenn dadurch ihr Informationsbedürfnis nicht befriedigt wird. Damit die Geschäftsführung beurteilen kann, wie das Informationsbedürfnis sinnvoll gestillt wird, gilt es, der Geschäftsführung präzise Fragen zu stellen und diese damit zu motivieren, präzise Antworten zu geben. Ist die Auskunft nicht ausreichend, kann (auch noch nach Erteilung der Auskunft) Einsicht in Belege verlangt werden.

Das Auskunftsrecht muss nicht durch den GmbH-Gesellschafter / die GmbH-Gesellschafterin persönlich ausgeübt werden, sondern kann an zur Berufsverschwiegenheit Verpflichtete delegiert werden (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältin, Steuerberater).

Besteht die Gefahr, dass die erhaltenen Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird, darf der Geschäftsführer nicht einfach die Auskunft verweigern. Vielmehr muss er zügig eine Gesellschafterversammlung herbeiführen, in der über die Ablehnung der Auskunft entschieden wird.

Rechtsmittel bei Auskunftsverweigerung

Dies ist allerdings kein Weg, auf dem Wege der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer berechtigte Auskunftsverlangen „abbügeln“ könnte.

Wird die Auskunft nicht unverzüglich erteilt, kann der GmbH-Gesellschafter sie beim Landgericht, Kammer für Handelssachen, in einem vereinfachten Verfahren gem. § 51b GmbHG gegen die Gesellschaft sehr schnell und wirkungsvoll einklagen. Dafür gilt ein Regelstreitwert von 5.000 Euro, der je nach Anzahl der Auskunfts- und Einsichtsanträge ggf. maßvoll erhöht wird – insgesamt ist das Verfahren also auch noch recht kostengünstig. Es gibt also wenig Hemmnisse, ein solches Verfahren einzuleiten.

Liegt ein die Auskunft verneinender Beschluss der Gesellschafterversammlung vor, wird in einem solchen Verfahren auch geprüft, ob tatsächlich die oben beschriebene Gefahr besteht, wenn die Auskunft erteilt würde. Eine gesonderte Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses ist daneben also nicht erforderlich.

Das Gerichtsverfahren richtet sich gegen die Gesellschaft, d.h. im Zweifel trägt diese auch die Kosten, wenn dem Auskunftsanspruch gerichtlich stattgegeben wird. Allerdings hat die Gesellschaft natürlich ggf. Schadenersatzansprüche gegenüber den geschäftsführenden Personen, die unberechtigt eine Auskunft nicht erteilen, und kann diese wegen der unnötigen Kosten in Regress nehmen.

Der Umstand, dass ein GmbH-Geschäftsführer / eine GmbH-Geschäftsführerin eine zu Recht begehrte Auskunft nicht erteilt, stellt außerdem nach allgemeiner Auffassung eine gravierende Verletzung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags dar; je nach Sachverhalt kann dieser deswegen rechtmäßig gekündigt werden (z.B. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.11.1992 – 5 U 67/90, rechtskräftig, nachdem der BGH die Revision zurückgewiesen hatte und als neuere Entscheidung das (Berliner) Kammergericht, Urteil vom 11.08.2011 – 23 U 114/11).

Besonderheiten

Übrigens ist es nicht einmal ein Argument dagegen, wenn die Informationen, die vorgelegt sollen, durch eine staatliche Behörde beschlagnahmt sind. In diesem Fall muss die Geschäftsführung sich zumindest nachweislich darum bemühen, die Unterlagen von der Behörde heraus zu erhalten, so hat zumindest das OLG Frankfurt (https://dejure.org/1991,3530) im Jahr 1991 für einen Fall entschieden, in dem der größte Teil der Geschäftsunterlagen von der Steuerfahndung beschlagnahmt gewesen worden war.

Geht die GmbH in die Insolvenz, bleibt der Auskunftsanspruch bestehen. Er ist dann zukünftig von der Insolvenzverwaltung zu erfüllen, unterliegt aber gewissen Einschränkungen. So kann das Informationsrecht nicht dazu dienen, die Handlungsweise der Insolvenzverwaltung zu kontrollieren. Hat der Gesellschafter aber ein berechtigtes Informationsanliegen bezüglich Vorgängen aus der Zeit vor der Insolvenz und besteht dieses Anliegen der Insolvenz fort, ist die Auskunft vom Insolvenzverwalter zu erteilen.

Fazit

Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen, die sich mit ihrer Ansicht nach unberechtigten Anforderungen ihrer Gesellschafter konfrontiert sehen, sollten sich daher (auf eigenen Kosten) anwaltlich beraten lassen, ob die Auskunft zu erteilen ist, um keine Risiken einzugehen und damit ggf. auch ihrem eigenen Vermögen zu schaden.

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