Immer wieder sitzen verängstigte Ehefrauen oder Ehemänner bei mir in der Beratung: Wenn es dem Unternehmen schlecht geht, sorgt sich der Nichtunternehmer oder die Nichtunternehmerin darum, ob sich die Schulden des Unternehmens wohl auf das Privatvermögen auswirken können.
In der Regel keine persönliche Haftung
Meine beruhigende Nachricht lautet dann: Keine Sorge, Ehepartner 1 haftet – in den allermeisten Fällen jedenfalls – nicht für die Schulden von Ehepartner 2, und schon gar nicht für die Schulden des Unternehmens von Ehepartner 2.
Ausnahmefälle
Es gibt 3 Ausnahmesituationen bei denen Ehepartner 1 doch mit dem eigenen Vermögen haften kann:
- Der andere Ehepartner hat eine persönliche Haftungserklärung abgegeben, z. B. Bürgschaft etc.
Da gilt wie immer: wer sich verbürgt, wird gewürgt.
Bei jungen, schlecht ausgebildeten Ehepartnern kommt das Bundesverfassungsgericht ggf. mit einer Rettung um die Ecke und sagt: Die Bürgschaft von Ehepartnern (und Kindern), die aus ihrem Einkommen zukünftig nicht einmal die Zinsen bedienen können, ist sittenwidrig und nichtig.
Alle normal ausgebildeten und begüterten bürgenden Ehepartner kommen um die Haftung als Bürgen nicht herum – wenn sie denn eine Bürgschaft unterschreiben. Aber das sollte man eben auch nicht tun. - Die Ehepartner leben im Zustand der Gütergemeinschaft. In diesem Güterstand gehört alles beiden gemeinsam, egal wer es anschafft, und daher haften auch beide für alles, was einer anrichtet. Das ist aber ein äußerst seltener Güterstand (muss notariell vereinbart werden), der von alters her bei landwirtschaftlichen Familien existiert hat. Gibt es heute fast nicht mehr – und ich hatte ihn in 25 Jahren Praxis noch nie live vor mir. Der Regelfall ist, dass Ehepartner in Zugewinngemeinschaft haften – dieser tritt automatisch ein, wenn man ohne Ehevertrag die Ehe schließt.
- Die letzte Situation, in der Ehepartner gemeinsam haften könnten, obwohl nur einer von ihnen gehandelt hat: Ehepartner 2 kauft etwas für die Familie, z. B. eine Waschmaschine oder ein Auto, das zum Zuschnitt der Familie passt, also eine „Familienkutsche“. Wenn Ehepartner 2 dann nicht zahlt, könnte der Gläubiger prüfen, ob er nicht auch gegen Ehepartner 1 vorgehen kann. So sieht es das Gesetz vor. Mag sein, dass so etwas tatsächlich vorkommt. Ich hatte das in meiner Praxis noch nie.
Fazit: Eine gesetzliche Haftung von Ehepartner 1 für Schulden von Ehepartner 2 ist – anders als der Volksmund glaubt – quasi nicht existent.
Risiken für das Familienvermögen
Trotzdem kann es natürlich für Ehepartner 1 unangenehm werden, wenn Ehepartner 2 Schulden hat.
Hier sind insbesondere folgende Themen relevant:
- Ehepartner 2 gehören Gegenstände, die Ehepartner 1 wichtig sind.
Wichtigstes Beispiel: Das Familienheim. Wenn die Familie im Haus von Ehepartner 2 wohnt, oder das Haus Ehepartner 1 und 2 je zur Hälfte gehört, wird es bei Schulden kritisch. Die Gläubiger können natürlich auf das Vermögen des verschuldeten Ehepartner 2 zugreifen. Das führt nicht zur Haftung von Ehepartner 1, s. oben. Aber es ist natürlich nicht schön, wenn das Haus, in dem man mit dem verschuldeten Ehepartner wohnt, seinen Gläubigern zum Opfer fällt. Wichtig: Es nützt nichts, wenn man versucht „noch schnell“ das Eigenheim in Sicherheit zu bringen. Solche Maßnahmen sind vom Gläubiger gerichtlich anfechtbar. - Ehepartner 2 hat wertvolle Gegenstände, die in der gemeinsam bewohnten Wohnung lagern.
Wenn der Gerichtsvollzieher kommt, um gegen den verschuldeten Ehepartner 1 zu vollstrecken, geht er davon aus, dass alles, was sich in der Ehewohnung befindet, dem Schuldner, also Ehepartner 1 gehört. Das gilt nur für solche Gegenstände nicht, bei denen offensichtlich ist, dass sie Ehepartner 2 gehören. Wenn also gegen den Ehepartner 1 die Zwangsvollstreckung läuft, sollte die nicht haftende Ehefrau 2 ihren Picasso aus der Ehewohnung sicherheitshalber bei anderen Familienmitgliedern unterstellen, damit der Gerichtsvollzieher ihn nicht beschlagnahmt. Sie kann dann zwar gegen die Beschlagnahme klagen – aber das ist ein mühsames Geschäft, weil sie ihr Eigentum nachweisen muss. Das ist gerade bei Schmuck, Antiquitäten und anderen wertvollen Erbstücken häufig nicht so einfach. Aber auch dabei ist zu beachten, dass sie eben gerade nicht selbst haftet. Wenn sie nachweisen kann, dass der Picasso ihr gehört, dann darf der Gerichtsvollzieher ihn nicht für die Schulden des Ehemannes mitnehmen. - Ehepartner 1 stirbt und Ehepartner 2 beerbt ihn
Im Todesfall von Ehepartner 1 wird er – soweit kein Testament vorhanden ist – gesetzlich von Ehepartner 2 und etwaigen Kindern beerbt. Das Erbe umfasst auch die Schulden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Erben vor den Schulden des Erblassers zu beschützten. Wenn man also von einem verschuldeten Ehepartner erbt, sollte man sich unbedingt beraten lassen.
Fazit: Es ist klug, sich bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit zu überlegen, wie man das private Vermögen strukturiert. In der Krise sollte man sich ebenfalls beraten lassen, um keine Fehler zu machen.